Verbandsmitteilung vom
16.02.2006
Vorsorgemaßnahmen gegen die Geflügelpest
(Vogelgrippe)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat die ursprünglich für den 20.02.2006 vorgesehene generelle
Aufstallungspflicht für Geflügel nun auf den 17.02.2006 vorgezogen.
Diese Aufstallungspflicht gilt jedoch nicht für
Brieftauben!
Brieftauben werden nämlich vom maßgeblichen Verordnungstext
ausdrücklich ausgenommen. Sie
zählen nicht zum "Geflügel" im Sinne des § 1 der aktuellen vom
Bundes-Landwirtschaftsministerium erlassenen Aufstallungsverordnung. Zum
"Geflügel" gehören hiernach nur "Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse".
Brieftauben sind im Zusammenhang mit der Geflügelpest
privilegiert, da sie nach bisherigem Stand der Wissenschaft für diese
Tierkrankheit nicht empfänglich sind.
Dies hat uns das Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen in einer ergänzenden Mitteilung zu den aktuellen
Vorsorgemaßnahmen gegen die Geflügelpest bestätigt. Wörtlich heißt es in dem
Schreiben des Ministeriums vom 15.02.2006: Auf einer
Bund-Länder-Referentensitzung im BMELV (Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Unterzeichner) unter Beteiligung
des FLI (Friedrich-Loeffler-Institute, der Unterzeichner) wurde
ergänzend festgelegt, dass dies (die Aufstallungspflicht, der
Unterzeichner) nicht für Brieftauben gilt. Auch der in der Türkei
festgestellte HPAI-Einzelnachweis bei einer Taube
ergebe keine andere Risikobewertung.
Brieftauben darf daher auch weiterhin Freiflug
gewährt werden.
Horst Menzel
- Präsident -